Ich erhebe Einspruch gegen die geplanten Gesetzesänderungen, weil diese unzulässige Eingriffe in unsere Verfassung und die im Verfassungsrang stehenden Grundrechte darstellen bzw. im behördlichen Verordnungsweg ermöglichen. Es werden uA das Recht auf Versammlungsfreiheit, auf Freizügigkeit der Person, auf Erwerbsfreiheit und auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Im Einzelnen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit wird auf folgendes verwiesen:
§ 15 EpiG befasste sich bisher mit „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“. Diese Überschrift und der Begriff wurden eliminiert und allgemein durch den Begriff „Veranstaltungen“ ersetzt. Bisher sollten damit Großveranstaltungen einer Bewilligungspflicht unterzogen werden, nunmehr genügt bereits eine Zusammenkunft von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten, um den Veranstaltungsbegriff zu erfüllen und eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht auszulösen, wobei auch Kinder in diese Zahl einzurechnen sind!!!
§ 24 und § 25 EpiG regelt dzt. Verkehrsbeschränkungen im Inland und gegenüber dem Ausland. Auch hier findet sich eine massive Erweiterung der behördlichen Maßnahmen, um Personen in ihrer Freiheit, ohne klar definierter Voraussetzungen, einzuschränken. § 40 EpiG werden der Strafkatalog umfassend erweitert und die Strafen massiv erhöht. Wer beispielsweise an einer (nicht genehmigten) Veranstaltung nach § 15 (4! Personen) teilnimmt ist bis zu € 1.450,00 oder 4 Wochen Freiheitsstrafe, wer eine solche organisiert mit bis zu € 30.000,00 oder 6 Wochen Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 5b COVID-19 MG wurde massiv verschärft und ausgedehnt. Die bisher erforderliche Einschränkung einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen ist weggefallen und die Heime sind zusätzlich aufgenommen worden. Damit kann die Behörde praktisch überall, außer bei Betriebsstätten für notwendige Grundbedürfnisse, einen Testnachweis (oder eine Arztbestätigung über Antikörper…) samt Kontrollpflicht durch den Inhaber auch ohne konkrete Ansteckungsgefahr festlegen. Zwangstest werden nun zum Dauerzustand.
‼‼EIN AUGENMERK MUSS MAN AUF DIE VERFASSUNGSRECHTE LEGEN UND DEREN EINSCHRÄNKUNGEN OHNE EVIDENZ UND AUSREICHENDER BEGRÜNDUNG‼‼
‼‼DAS EPIDEMIE GESETZ (EpiG) DARF NUR IM SEUCHENFALL ANGEWENDET WERDEN. COVID19 IST NICHT ALS SEUCHE EINZUSTUFEN - DARUM IST DIE GESETZESÄNDERUNG VON MÄRZ 2020 LETZTE FASSUNG 21.01.2021 VERFASSUNGS- UND RECHTSWIDRIG‼‼
Verfassungsrechtlicher Verstoß:
.......verletzte Freiheitsrechte
1.) Freizügigkeit der Person Art. 2 4. ZPEMRK, Art 4 StGG,
2.) Recht auf (persönliche) Freiheit Art. 1 B-VG, Art. 5 EMRK
3.) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8 EMRK, Art. 7 GRC
4.) Freiheit der Meinungsäußerung Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK, Art. 1 GRC
5.) Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Art. 14 StGG, Art. 9 EMRK, Art. 17 GRC 6.) Erwerbsfreiheit Art. 6 StGG, Art. 15 GRC, Art. 16 GRC
7.) Recht auf Bildung Art. 2 1. ZPEMRK, Art. 14 GRC
8.) Unterrichts- und Privatschulfreiheit Art. 17 StGG, Art, 14 Abs. B-VG
....verletzte Gleichheitsrechte
1.) Diskriminierungsverbot Art. 14 EMRK, Art. 21 GRC
2.) Gleicher Zugang von Staatsbürger*innen zu öffentlichen Ämtern Art. 3 StGG, Art. 66 Abs. Staatsvertrag von St.Germain, Art. 8 Staatsvertrag von Wien.
....verletzte Gleichheitsrechte
1.) Anspruch auf Schutz und Fürsorge Art. 1. B-VG,
....zu erwartende weitere zukünftig verletzte Grundrechte
1.) Eigentumsfreiheit, Art. 5 StGG, Art. 11 ZPEMRK, Art. 17 GRC (massive Steuererhöhungen, Vermögensabgabe, drohende Enteignungen, etc. zur Finanzierung der Krise)
Hier den Einspruch machen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00098/index.shtml?fbclid=IwAR2t3kO0GjSZg7w48YiLyetURW38K7_o_c4JxM3MXAMB_qXceoRbDPgQtLU
Hier meine Verfassungsbeschwerde:
https://info362266.wixsite.com/nebelgleisstrategie/verfassungsbeschwerde
PS: Sollten Sie meine Arbeit unterstützen wollen, dann darf ich mich herzlich bedanken https://info362266.wixsite.com/nebelgleisstrategie/spenden
Bild Quelle: Standart
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